Umwandlungsgesetz (UmwG)
Unsere Kanzlei befasst sich im Gesellschaftsrecht schwerpunktmäßig mit der Verschmelzung. Die rechtlichen Möglichkeiten der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) sind mannigfaltig, weil Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i. S. d. § 1 Abs. 1 Körperschaftssteuergesetz (KStG) an Verschmelzungsvorgängen als übertragende oder aufnehmende Rechtsträger beteiligt sein können (§ 3 Abs. 1, 2 UmwG).
Die Verschmelzung beinhaltet die Zusammenführung zweier oder mehrerer Rechtsträger auf einen übernehmenden Rechtsträger, wobei das Gesellschaftsvermögen des übertragenden Rechtsträgers durch gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge übergeht und hierbei der übertragende Rechtsträger ohne Liquidation erlischt; ein u. U. langwieriges Liquidationsverfahren unter Einhaltung des Sperrjahres lässt sich dadurch vermeiden.
Auch die Motive zur Umwandlung sind vielfältig. Sol lässt sich bspw. die Anzahl von zusammenhängenden Gesellschaften durch Zusammenlegung vermindern, oder eine Tochtergesellschaft wird mit der „Mutter“ zusammengeführt (sog. Upstream-Merger) oder in anderer Reihenfolge die „Mutter“ wird auf die Tochtergesellschaft (sog. Downstream-Merger) verschmolzen.
Neben der Verminderung im Gesellschafterbestand besteht ein weiterer Vorteil in der Konzeption der Gegenleistung in Form der Anteilgewährung. Diese Art der Gegenleistung beansprucht weit weniger Liquidität, als ein Anteilserwerb am zu integrierenden Unternehmen durch entgeltlichen Erwerb. So ist die Verschmelzung auch unter Finanzierungsgesichtspunkten ein attraktives Modell der Unternehmenskonzentration. Die Gesellschafter des übertragenen Rechtsträgers müssen ihre Gesellschafterstellung nicht aufgeben und das Risiko einer etwaigen Fehlinvestition wird letztendlich von allen Vertragsbeteiligten gemeinsam getragen.
Soweit der übertragende Rechtsträger Eigentümer von Grundbesitz ist oder es in Folge der Verschmelzung zu einer Änderung in Gesellschafterbestand kommt, fällt grundsätzlich Grunderwerbsteuer (GrESt) an; im Konzernbereich gibt es hierzu Ausnahmen nach dem Grunderwerbsteuergesetz (§ 6 a GrEStG).
In letzter Zeit spielen grenzüberschreitende Verschmelzungen (§§ 122 a – 122 m UmwG) eine immer größere Rolle, nachdem gemäß Art. 119 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2017 / 1132 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 14.06.2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.06.2017, S. 46) und dem Recht der Bundesrepublik Deutschland dieses seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat. Mit Ausnahme von Genossenschaften und sog. Publikumsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften i. S. d. Art. 119 der vorgenannten EU-Richtlinie als übertragende, übernehmende oder neue Gesellschaften für die Umwandlung zugelassen, wenn diese ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union unterhalten.